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EEG-Vergütung

 

EEG 2023 und Jahressteuergesetz 2022: Weitreichende Änderungen bei PV Anlagen

Das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist seit dem 30. Juli 2022 in Kraft – die Änderungen haben unter anderem gestiegene Einspeisevergütungen zur Folge und sollen den Ausbau der Sonnenenergie weiter fördern. Nominell sind die geänderten Einspeisevergütungen schon in Kraft, werden aber erst nach der Freigabe der EU-Kommission wirksam – und werden dann ggf. nachgezahlt. Die meisten anderen Regelungen im neuen EEG treten ohnehin erst zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Außerdem bringt das Jahressteuergesetz 2022 weitere Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen. Im folgenden Beitrag haben wir für Sie die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst.

1.) Die wichtigsten Änderungen für Betreiber von Photovoltaikanlagen ab 2023 durch das neue EEG

Die Bundesregierung hat am 7. Juli 2022 die Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen. Inkraft getreten ist die Novelle am 30. Juli 2022. Über das Gesetz wird die Einspeisung von regenerativem Strom in die öffentlichen Stromnetze geregelt. Jede PV-Anlage, die ans Netz angeschlossen ist, unterliegt den Regeln des EEG. Unter anderem ist auch die Fördervergütung für die Einspeisung von Strom im EEG geregelt. Diese Fördervergütung wurde nun angehoben für Anlagen, die nach dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden.

 

Einspeisevergütung 2024 für Solaranlagen bis 100 kW

Die EEG-Förderung der Einspeisevergütung kann für Solaranlagen mit einer installierten Leistung bis 100 kW in Anspruch genommen werden. Für Solaranlagen in der Teileinspeisung (Überschusseinspeisung) gelten die regulären Fördersätze. Für Solaranlagen in der Volleinspeisung gelten erhöhte Fördersätze.

Fördersätze – Einspeisevergütung
Bei Inbetriebnahme ab 1. Februar 2024 bis 31. Juli 2024 (§ 21 Abs. 1, § 53 Abs. 1 EEG)
Veröffentlichte Fördersätze für die Vergangenheit und zugrundeliegende Berechnungen
Art der AnlageInstallierte Leistung (kW) bisTeileinspeisung (ct/kWh)Volleinspeisung (ct/kWh)

 

Gebäude oder Lärmschutzwände
(§ 48 Abs. 2, 2a EEG 2023)

10 8,11 12,87
40 7,03 10,79
100 5,74 10,79
Sonstige Anlagen (§ 48 Abs. 1 EEG 2023) 100 6,53 6,53

 

 

Weitere Neuerungen durch das EEG 2023

Das neue EEG bringt außerdem einige Vereinfachungen für bestehende PV-Anlagen:

  • Durch Streichung der EEG-Umlage kann der Erzeugungszähler bei einigen bestehenden PV-Anlagen ab 2023 entfallen; die Abrechnung beim Stromverkauf vereinfacht sich
  • Neue Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb gehen, unterliegen nicht mehr der Vorgabe, dass maximal 70 Prozent der Nennleistung ins öffentliche Netz eingespeist werden dürfen
  • Keine geringere Vergütung mehr bei verzögertem PV-Anlagenbau: Die bisher geltende Degression der Vergütungssätze wird bis Anfang 2024 ausgesetzt
  • Eine Fördervergütung gibt es künfitg auch für Anlagen bis maximal 20 Kilowatt Leistung, die nicht auf dem Hausdach, sondern im Garten aufgebaut werden

2.) Jahressteuergesetz 2022: Weitere Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen mit Wirkung zum 1. Januar 2023

Durch das Jahressteuergesetz 2022 werden steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen durch folgende Maßnahmen abgebaut.

  • Einführung einer Ertragsteuerbefreiung: Es wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt.
  • Erweiterung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen: Lohnsteuerhilfevereine sollen ihre Mitglieder künftig auch bei der Einkommensteuer beraten dürfen, wenn diese Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak) betreiben, die der o.g. Ertragsteuerbefreiung unterliegen.
  • Umsatzsteuer, Nullsteuersatz: Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Da Photovoltaikanlagenbetreiber bei der Anschaffung der Anlage damit nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, müssen diese nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Sie werden damit von Bürokratieaufwand entlastet.

Stand 02.2024 | alle Angaben ohne Gewähr